Genozid verhindern – mit einer Volksinitiative?

Genozid verhindern. In Gaza und überall auf der Welt. Mit einer Volksinitiative? Ein paar unfertige Gedanken dazu.
Zerstörte Spitäler. Verhungernde Kinder. Systematische Gewalt gegen Zivilist:innen. Internationale Organisationen sprechen von schwersten Menschenrechtsverbrechen und auch von Völkermord.
Und die Schweiz? Hält sich zurück. Schweigt.
Kann ein Land, das sich die Menschenrechte auf die Fahne schreibt, einfach wegschauen? Die Schweiz hat die UN-Völkermordkonvention ratifiziert. Sie ist verpflichtet, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. Aber in der Bundesverfassung? Kein einziges Wort dazu.
Sollen wir weitere Petitionen an Bundesrat und Parlament schreiben? Eine in wenigen Monaten gesammelte Volksinitiative «Genozid verhindern» wäre ein viel stärkeres politisches Signal – für die Schweiz, für Europa und vielleicht sogar weltweit.
Der neue Art. 54a der Bundesverfassung: Wenn der Bund oder internationale Organisationen Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit feststellen, muss die Schweiz handeln – rasch, konsequent und verbindlich.
Das heisst: diplomatische Schritte, gezielte Sanktionen, humanitäre Hilfe, Zusammenarbeit mit internationalen Strafgerichten. Kriegsverbrecher:innen und verantwortliche Organisationen sollen in der Schweiz keinen Schutz vor Strafverfolgung finden.
Die Schweiz bliebe eine Vermittlerin – aber eine mit Rückgrat. Eine, die klar sagt: Völkermord ist inakzeptabel. Egal, wer ihn begeht.
Am Ende steht eine einfache Wahrheit: Wer die Möglichkeit hat, Völkermord zu stoppen – oder es zumindest zu versuchen – und nichts tut, macht sich mitverantwortlich.
Die Schweiz hat diese Möglichkeiten. Sie hat Einfluss, wirtschaftliche Hebel, Glaubwürdigkeit. Nutzen wir das. Jetzt.
Die Idee einer Volksinitiative «Genozid verhindern» braucht noch Recherche, Diskussion und dann – hoffentlich bald – den mutigen Entschluss, nicht mehr zu schweigen, sondern 100’000 Unterschriften zu sammeln.
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Dieser Beitrag erschien zuerst am 4. Juni 2025 auf X.


